AGB
TREIBSTOFF Agentur für Marketing und Mediendesign GmbH
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Deutschland
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– nachfolgend „Anbieter“ genannt –
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Aufgrund dieser allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erbringt der Anbieter Leistungen einer Werbeagentur.
(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend zusammenfassend „Kunden“).
(3) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vorrang individueller Vereinbarungen, Schriftform
(1) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Soweit solche individuellen Regelungen von den AGB abweichen oder diesen widersprechen, gelten die individuell getroffenen Vereinbarungen. Die AGB in den Abschnitten B. bis E. finden als spezielle Regelungen vorrangig vor dem allgemeinen Teil der AGB in Abschnitt A. Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen in dem allgemeinen Teil in Abschnitt A.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sollen schriftlich oder textförmlich (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) übermittelt werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Soweit nicht anders vereinbart, sind die vom Anbieter übermittelten Angebote freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss wird bewirkt, indem der Anbieter ein entsprechendes Angebot an den Kunden übermittelt und der Kunde eine hierauf bezogene Annahmeerklärung abgibt. Ob der Anbieter oder ein Dritter Vertragspartner wird, ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus der entsprechenden Bewerbung des Angebots. Wenn der Anbieter nicht Vertragspartei wird, ist er Erklärungsbote.
(2) Wenn der Anbieter auf eine Erklärung des Kunden, wie z. B. ein Angebot, nicht reagiert, gilt dies im Zweifelsfall als Ablehnung.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Weitere Sprachen stehen nicht zur Verfügung.
§ 4 Support Leistungen, Support Zeiten
(1) Der Anbieter unterstützt den Kunden in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wie folgt (nachfolgend Customer Support): - Beratung des Kunden im Zusammenhang mit Vertragsleistungen; - Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Vertragsleistungen auftreten.
(2) Der Kunde kann Support Anfragen gemäß Absatz 1 telefonisch oder textförmlich (per E-Mail, per Support-Chat oder über das Ticketsystem) an den Anbieter übermitteln. Eine Anfrage hat die Problemstellung (insbesondere Bedingungen, unter denen ein Problem auftritt, Symptome und Auswirkungen des Problems) präzise zu beschreiben oder in geeigneter Weise (z.B. durch Screenshots) zu visualisieren.
(3) Der Customer Support steht dem Kunden werktags von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr zur Verfügung (Support Zeiten). Werktage sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage sowie solche Feiertage im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
§ 5 Hosting Leistungen
(1) Im Rahmen von Hosting Leistungen wie z.B. dem Betrieb einer Website stellt der Anbieter dem Kunden Speicherplatz, Rechenkapazität und Netzwerkverbindungen auf einem Server oder einer Serverinfrastruktur zur Verfügung („Hosting“). Dies umfasst die Bereitstellung und die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Hard- und Softwarekomponenten, die für den Zugriff und die Nutzung der über Hosting zum Abruf bereit gehaltenen Inhalte erforderlich sind. Weitere Einzelheiten, insbesondere Bandbreitenbeschränkungen, Speicherplatznutzungen und Sicherheitsmaßnahmen, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Anbieter ist berechtigt, zur Erbringung der Hosting Dienstleistungen Dritte im Unterverhältnis (nachfolgend Drittanbieter) zu beauftragen. In diesem Fall gilt die Leistungsbeschreibung des Hosting Dienstleisters ergänzend.
(2) Falls der Anbieter dem Kunden einen Zugang zu der Verwaltungsoberfläche des Hosting Produkts („Backend-Zugang“) zur Verfügung stellt, kann der Kunde nach Übergabe bzw. Bereitstellung des Hosting Produkts über die Funktionen des Backend-Zugangs die in dem Hosting Produkt verarbeiteten Daten wie z.B. Texte, Bilder und Videos auch ohne Mitwirkung des Anbieters verändern oder ergänzen, neue Daten eingeben oder hochladen oder diese Daten dauerhaft entfernen.
(3) Im Rahmen des Monitorings überwacht der Anbieter die Serverinfrastruktur, die Hosting Leistungen und die weiteren vertragsgegenständlichen Funktionen während der Support Zeiten.
(4) Die Systemverfügbarkeit beschreibt die tatsächlichen Betriebszeit, in der die vom Anbieter bereitgestellten Hosting Dienstleistungen technisch und funktional für den Kunden erreichbar und nutzbar sind. Sie wird als prozentualer Anteil der tatsächlichen Betriebszeit im Verhältnis zur Gesamtzeit innerhalb des Kalenderjahrs berechnet. Die Systemverfügbarkeit wird bestimmt durch die Leistungsbeschreibung des jeweiligen Hosting Produkts bzw. der Systemkomponente, welche dem Kunden von dem Anbieter bzw. dem jeweiligen Drittanbieter zur Verfügung gestellt wird. Falls der Anbieter bzw. der betreffende Drittanbieter die Systemverfügbakeit der jeweiligen Hosting Dienstleistung nicht ausdrücklich festlegt, stellt er die Hosting Dienstleistungen bis zu dem Übergabepunkt in das Internet (Backbone) mit einer Verfügbarkeit von 99,00 % im Jahresmittel zur Verfügung.
(5) Der Anbieter bemüht sich, eine höchstmögliche Verfügbarkeit des Systems sicherzustellen. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit kann jedoch technisch nicht gewährleistet werden. Er wird die Wartung und Pflege der Hard- und Softwarekomponenten in der Regel werktags nach 18 Uhr vornehmen. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Hosting Leistungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, können durch den Anbieter während der Support Zeiten vorgenommen werden, wenn dies aus technischen Gründen geboten ist. Kurzzeitige und zugleich unwesentliche Betriebsunterbrechungen oder Nutzungseinschränkungen der Hostingleistungen sind hinzunehmen. Diese werden bei der Berechnung der Systemverfügbarkeit nicht berücksichtigt.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Speicherplatz und die Rechenkapazität der Serverinfrastruktur Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Reselling).
(7) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die im Rahmen des Hostings gespeicherten oder zum Abruf bereit gehaltenen Inhalte des Kunden zu überwachen.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Die Vergütung der vom Anbieter erbrachten Leistungen richtet sich nach dem Angebot bzw. den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages, im Übrigen nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Anbieters.
(2) Die ausgewiesenen Preise gelten für den in dem Angebot, Vertrag oder in der Preisliste aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sind grundsätzlich gesondert zu vereinbaren. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung für diese Leistungen nach der Preisliste. Im Falle eines fehlenden Kostenansatzes in der Preisliste gilt als übliche Vergütung im Sinne von § 612 BGB der aus der Preisliste ersichtliche Stundensatz.
(3) Der Kunde ist vorleistungspflichtig. Er ist im Falle einer Dienstleistung verpflichtet, die vollständige Zahlung vor Beginn der Dienstleistung bzw. Dienstleistungsperiode zu leisten. Der Anbieter wird eine wiederkehrende Vergütung entsprechend dem in dem Angebot bzw. Vertrag enthaltenen Zahlungsplan im Voraus in Rechnung stellen. Wenn ein Zahlungsplan fehlt, erfolgt die Vergütung nach Ermessen des Anbieters monatlich im Voraus. Die Zahlung eines Projektpreises bzw. des Werklohns ist unmittelbar mit Vertragsschluss zahlbar. Hinsichtlich solcher Kosten, welche nicht im Vorfeld berechnet werden können (u.a. nutzungsbezogene Kosten und weitere Aufwendungen), ist der Anbieter berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
(4) Je nach Festlegung werden die Leistungen des Anbieters pauschal oder nach Aufwand vergütet. Zeitanteilige Leistungen werden je vollständig geleistete 15 Minuten vergütet. Vorbehaltlich einer zwischen den Parteien getroffenen anderweitigen Regelung gelten nachstehende Regelungen: Customer Supportleistungen sind nach geleistetem Zeitaufwand zu vergüten, soweit es sich nicht um Sach- und Rechtsmängelgewährleistung gemäß § 15 handelt. Werkleistungen werden gemäß Preisliste des Anbieters nach Aufwand vergütet, falls die Parteien nicht einen Pauschalpreis vereinbaren.
(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar.
(6) Sämtliche in diesem Vertrag und dessen Anlagen genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Anbieter wird den etwaig erhobenen Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
(7) Der Kunde kann die Zahlung über die von dem Anbieter jeweils angebotenen Zahlungsverfahren bzw. Zahlungsanbieter vornehmen.
(8) Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde wird auf die gesetzliche Regelung nach § 286 Abs. 3 BGB hingewiesen, wonach er spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Verzugszins derzeit für vertragsmaßgebliche Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der Anbieter besitzt im Falle einer Entgeltforderung bei Verzug des Kunden, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.
§ 7 Mitwirkungspflichten und weitere Obliegenheiten des Kunden
(1) Falls die vertragsgegenständliche Leistung Informations-, Unterrichtungs- und Kennzeichnungspflichten (nachfolgend zusammenfassend „Pflichtangaben“) voraussetzt, ist für die Erfüllung dieser Pflichtangaben allein der Kunde verantwortlich. Der Kunde wird sämtliche Pflichtangaben während der Dauer der Vertragsbeziehung stets aktuell halten. Sollten die Parteien vereinbart haben, dass der Anbieter ein Werk erstellt oder für den Kunden einen digitalen Dienst betreibt, hat der Kunde dem Anbieter sämtliche Pflichtangaben zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung seiner Informations-, Unterrichtungs- und Kennzeichnungspflichten erforderlich sind. Der Anbieter ist generell nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Pflichtangaben auf deren Vollständigkeit oder Richtigkeit zu überprüfen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten bzw. Inhalte an den Anbieter zu übermitteln oder durch diesen abrufen zu lassen bzw. Daten zum Abruf bereitzuhalten bzw. diese Daten bereitzustellen oder an Dritte zu übermitteln, deren Verarbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Nutzung gegen geltendes Recht, gegen die guten Sitten oder gegen Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Kunde wird gesondert darauf hingewiesen, dass die von ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung bereitgestellten Dateien, Daten und Informationen fremden Schutzrechten unterliegen können sowie auch nach geltendem Daten- und Geheimnisschutzrecht geschützt sein können. Der Kunde ist dafür verantwortlich, im Vorfeld der Nutzung der Leistungsgegenstände zu prüfen, ob eine Verarbeitung der Daten gegen Vereinbarungen mit Dritten, geltendes Datenschutzrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht oder weitere Gesetze mit entsprechender Schutzrichtung verstößt.
(3) Der Kunde räumt dem Anbieter hiermit das Recht ein, die vorbenannten Dateien, Daten und Informationen bestimmungsgemäß zu benutzen, insbesondere diese zu den Vertragszwecken zu verarbeiten, zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie, soweit dies in Betracht kommt, zum Zwecke der technisch gebotenen Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde wird u.a. durch Schulungen darauf hinwirken, dass seine Mitarbeiter und in die Vertragsbeziehung durch den Kunden involvierte Dritte die geistigen Eigentumsrechte beachten.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor Übermittlung an den Anbieter auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme einzusetzen. Der Kunde wird geeignete technische Maßnahmen wie z.B. Firewalls einsetzen, um Angriffe Dritter auf die vertragsgegenständlichen digitalen Dienste zu erkennen und zu unterbinden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragsgegenstände durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde überlassene Zugangskennungen (Benutzername, Benutzerpasswort, Token) streng vertraulich behandeln und soweit erforderlich, seine Mitarbeiter bzw. Benutzer auf die Einhaltung des Datenschutzrechts und vertragsnotwendiger Verschwiegenheit hinweisen. Zugangskennungen sind nicht übertragbar. Eine Weitergabe von Zugangskennungen an Dritte, welche nicht als Benutzer bei dem Anbieter registriert sind, ist untersagt.
(6) Im Falle der Verletzung einer in diesem Abschnitt geregelten Verpflichtung des Kunden behält sich der Anbieter bei zusätzlichem Vorliegen eines wichtigen Grundes die fristlose Kündigung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages vor. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Verletzt der Kunde seine ihm obliegenden Verpflichtungen nur temporär, so behält sich der Anbieter vor, die Erbringung der jeweils vertragsgegenständlichen Leistungen für die Dauer der Obliegenheitsverletzung auszusetzen bzw. den Zugang des Kunden zu diesen zu sperren. Einer Sperre des Kunden soll eine Abmahnung durch den Anbieter mit einer Fristsetzung zur Abhilfe von 48 Stunden vorausgehen, soweit nicht im Einzelfall eine kürzere oder längere Fristsetzung angemessen ist. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
(7) Im Falle von Hostingleistungen wird der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Inhalte sperren oder diese von seinen Servern entfernen. Einer Anhörung des Kunden bedarf es nicht, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies nicht vorsehen.
§ 8 Datensicherung und Datenherausgabe
(1) Der Kunde hat das jederzeitige Recht, die von ihm im Rahmen des Vertrages beim Anbieter gespeicherten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format übermittelt zu erhalten.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust aufgrund von System- und Hardwaredefekten und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen.
(3) Die Aufbewahrungsfrist für die vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, welche sich als kundenseitige Anweisung an den Anbieter versteht, die personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Ist eine Aufbewahrungsfrist nicht festgelegt, wird der Anbieter die personenbezogenen Daten aufbewahren und erst nach entsprechender Weisung des Kunden löschen, wobei die Weisung rechtzeitig vor dem Ende der Aufbewahrungsdauer oder der Vertragsbeendigung bzw. im Falle fristloser Kündigung unverzüglich nach Ausübung der Kündigung zu erfolgen hat. Die Aufbewahrung von Daten über die Vertragsbeendigung hinaus ist gemäß Preisliste des Anbieters zu vergüten.
§ 9 Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit bestimmt sich nach den Bedingungen des Einzelvertrages. Ist eine Lieferzeit nicht ausdrücklich vereinbart, so bestimmt der Anbieter die Lieferzeit nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt diese in der Auftragsbestätigung mit.
(2) Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungsgegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Anbieter erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 16 dieser AGB beschränkt.
§ 10 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherung
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Essen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden bzw. den zur Datenspeicherung von den Parteien bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Anbieter noch andere Leistungen (z.B. eine Installation) übernommen hat. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand übergabebereit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt hat.
(3) Aufbewahrungskosten (Kosten der Datenspeicherung und des Hostings) nach Gefahrübergang trägt der Kunde, soweit diese AGB keine andere Regelung treffen.
(4) Der Liefergegenstand wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen übliche Risiken des Datenverlusts versichert.
§ 11 Einräumung von Rechten
(1) Der Anbieter gewährt dem Kunden ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares und im Rahmen nachstehender Nutzungszweckbeschränkung unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Leistungsgegenstände. Die Bearbeitung der Leistungsgegenstände wird ausschließlich über die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Funktionen wie z.B. ein Login zu einem Administrations- Backend gestattet.
(2) Der Umfang der zulässigen Nutzung bestimmt sich nach dem zu Grunde liegenden Einzelvertrag. Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die in dem zu Grunde liegenden Einzelvertrag genannten Nutzungszwecke („Nutzungszweck“). Falls der Einzelvertrag keine Festlegung enthält, bestimmt sich der Umfang der Nutzung nach den allgemeinen, zwischen den Parteien bekannt gemachten Vertragszwecken. Soweit das Angebot zu den Vertragszwecken keine Festlegung trifft, ist der Kunde berechtigt, die Leistungsgegenstände für Zwecke der Unternehmenspräsentation, des Public Relations Managements, der Absatzwerbung und des Personalmarketings für eigene werbliche Zwecke, insbesondere digital (z.B. in in digitalen Diensten, auf der Homepage, auf Social Media und Karriereportalen, als VLOG, Produktpräsentation, Erklärvideo, Tutorial, in online Unternehmensanwendungen, in Form von Bannerwerbung, Online-Werbung, Newsletter etc.) sowie zum redaktionellen Gebrauch, für Messeauftritte, in Produkt- und Unternehmensfilmen und auf diversen Werbeträgern (z.B. in digital Signage Anwendungen) weltweit zu nutzen. Die Nutzung kann zeitlich unbefristet und räumlich unbeschränkt erfolgen. Auf §§ 31a, 32c UrhG wird verwiesen.
(3) Soweit der Anbieter dem Kunden Leistungen Dritter wie z.B. Software überlässt, bestimmen sich die Nutzungsrechte nach den Lizenzbedingungen des Dritten.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die urheberrechtsfähigen Leistungsgegenstände über den erlaubten Umfang hinaus zu nutzen, diese von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung der Leistungsgegenstände durch weitere Auftragnehmer des Kunden, soweit diese im Rahmen der festgelegten Nutzungszwecke weisungsgebunden für den Kunden tätig sind. Soweit dies vorstehend nicht vorgesehen ist, ist es dem Kunden nicht gestattet, die Vertragsleistungen bzw. die weiteren Leistungsgegenstände oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder an Dritte zu überlassen. Vor allem darf der Kunde diese nicht vermieten oder verleihen.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Der Anbieter ist von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist. (2) Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände, wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen.
(2) Anbieter und Kunde haben die jeweils andere Seite über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung bzw. Lieferung oder für Leistungs- bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungs- bzw. Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- bzw. Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Im Übrigen wird auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 16 verwiesen.
§ 13 Vertragslaufzeit
(1) Soweit nicht anders bestimmt, werden Verträge über Dienstleistungen stets unbefristet abgeschlossen. Eine initiale feste Vertragslaufzeit für anbieterseitige Leistungen bzw. feste Laufzeitverlängerungen (zusammen feste Vertragslaufzeit) ergeben sich aus dem von dem Anbieter übermittelten Angebot bzw. Vertrag. Die ordentliche Vertragskündigung kann frühestens zu dem Ablauf einer festen Vertragslaufzeit ausgeübt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Kalendermonatsende, wenn die Parteien keine abweichende Regelung treffen.
(2) Wurde der Vertrag befristet abgeschlossen, so endet der Vertag nach Ablauf des in dem Angebot oder Vertrag bzw. in den AGB entsprechend bestimmten Zeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wenn die Parteien eine feste Vertragslaufzeit bestimmen, so verzichten sie wechselseitig bis zum Ablauf der festen Laufzeit auf ihr Recht zur Kündigung. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.
(3) Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Leistungsbereitstellung.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag (gesicherte Forderungen) behält sich der Anbieter das Eigentum an den vertraglichen Leistungen und Liefergegenständen vor.
§ 15 Sach- und Rechtsmängelgewährleistung
(1) Der Kunde ist zum Zweck der Schadensminimierung verpflichtet, dem Anbieter Mängel der Leistungsgegenstände nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich oder textförmlich per E-Mail anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(2) Der Anbieter leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Leistungen sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Leistungsgegenstände keine Rechte Dritter entgegenstehen.
(3) Der Anbieter haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 634 ff. BGB. Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese vom Anbieter oder von einem ihm zurechenbaren Dritten abgegeben wurde. Der Anbieter wird auftretende Sach- und Rechtsmängel der Leistungsgegenstände in angemessener Zeit beseitigen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Sachen ein Jahr beginnend mit der Übergabe. Handelt es sich um eine Werkleistung, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Abnahme beginnt. Die Gewährleistungsfrist gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund von Garantien, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Enthält die Garantie eine separate Gewährleistungsfrist, so gilt diese.
(5) Soweit nicht ein Abnahmeverfahren durchzuführen ist, sind die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Ablieferung bzw. Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten durch den Kunden oder durch einen von diesem Beauftragten sorgfältig zu untersuchen. In Abänderung von § 377 Abs. 1 HGB gelten die Vertragsleistungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn er diese nicht binnen 10 Tagen nach Ablieferung bzw. Übergabe rügt. Die weiteren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gelten ergänzend.
(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Anbieters, kann der Kunde unter den in § 16 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
§ 16 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist (vorliegend u.a. die Lieferung eines mangelfreien Werks und die Verschaffung des Eigentums daran).
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt der Anbieter seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser von ihm einfach fahrlässig verursacht wurde. Entsteht durch die einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ein Datenverlust, haftet der Anbieter für die Kosten der Datenwiederherstellung mit der Maßgabe, dass der Kunde Anspruch auf Einspielen des letzten regulären Backups bzw. auf eine dementsprechende Datenwiederherstellung besitzt.
(3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 2 gilt nicht, wenn es sich zugleich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Die sich aus Abs. 2 ergebende Haftungsbeschränkung gelten ferner nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt generell uneingeschränkt.
(4) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind im Übrigen ausgeschlossen.
(5) Die Einschränkungen der Abs. 2 und 4 unter Beachtung von deren Rückausnahmen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 17 Datenschutz, Geheimhaltung, Referenznennung
(1) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter und -verpflichteter an den von ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten Informationen und Daten.
(2) Der Kunde ist generell für die Einholung der nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Bestimmungen notwendigen Einwilligungserklärungen von dessen Mitarbeitern, Endkunden und weiteren Betroffenen im Zusammenhang mit vertragsgegenständlichen Datenverarbeitungen verantwortlich. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde Daten an den Anbieter übermittelt oder wenn der Kunde den Anbieter Daten erheben lässt.
(3) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren, diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten und entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu implementieren. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Anbieters als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich die Partei vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung der jeweils anderen Partei erteilen lassen. Die erlaubten Handlungen gemäß § 3 GeschGehG und die Ausnahmen gemäß § 5 GeschGehG bleiben im Falle des Vorliegens von deren Voraussetzungen von vorstehender Verpflichtung unberührt.
(4) Die Parteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmern eine mit vorstehendem Absatz (3) inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von dessen Firma und dessen Marken auf seiner Website und im Rahmen von Werbemaßnahmen als Referenz zu führen. Zu eigenen Werbezwecken darf der Anbieter die Leistungsgegenstände oder Auszüge derselben veröffentlichen oder diese für jedermann zum Abruf bereithalten, soweit nicht im Einzelfall Geheimnisschutzinteressen entgegen stehen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Für diese AGB und die gesamte hieraus resultierende Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(2) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Kunden Essen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der getroffenen Vereinbarungen.
B. Besondere Bedingungen für Agenturleistungen
§ 1 Leistungsbeschreibung, Beauftragung, Briefing
(1) Der Anbieter berät den Kunden zu Marketingthemen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Markenbildung, die individuelle Markenkommunikation und zu strategischen Marketingmaßnahmen.
(2) Der Kunde bleibt für die Umsetzung der Beratungsempfehlungen sowie für die Einhaltung hieraus resultierender rechtlicher Vorgaben selbst verantwortlich.
(3) Die Basis der Beauftragung von Agenturleistungen bietet das Briefing des Kunden. Inhalt und Umfang sowie die Rahmenbedingungen zu beauftragender Agenturleistungen sollen von den Parteien im Rahmen von Einzelaufgaben schriftlich oder textförmlich dokumentiert werden. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde für jede Einzelaufgabe eine Spezifikation der zu erstellenden Leistungsgegenstände erstellen. Die abschließende Fassung der Einzelaufgabe ist die verbindliche Basis für die Leistungserbringung durch den Anbieter. Sie ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.
§ 2 Werkverträge, Geschäftsbesorgung
(1) Der Anbieter wird Werkverträge gemäß der zum Leistungszeitpunkt geltenden Rechtslage und vorbehaltlich der nachstehend beschriebenen, vom Kunden geschuldeten Mitwirkungsleistungen, erbringen. Eine Anpassung dieser Leistungen an eine spätere Rechtslage erfolgt nicht, soweit die Parteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.
(2) Setzt die Durchführung des Vertrages eine Geschäftsbesorgung (z.B. Anlegen von Benutzerkonten bei Drittanbietern) voraus, wird der Anbieter für den Kunden im erforderlichen Umfang tätig. Unterlässt der Kunde eine für die Parteien erkennbare, notwendige Festlegung, erfüllt der Anbieter die Geschäftsbesorgung auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen. Entstehende Missverständnisse gehen zu Lasten des Kunden, wenn dieser eine gebotene Aufklärung unterlässt. Der Kunde bevollmächtigt hiermit den Anbieter, namens und in Vollmacht des Kunden etwaige vertragsnotwendige Erklärungen gegenüber Dritten (wie z.B. die Bestätigung von AGB und die Annahme von Lizenzbedingungen Dritter) abzugeben.
§ 3 Arbeitsergebnisse bei Werkverträgen
Beauftragt der Kunde den Anbieter mit der Erstellung von Werken, so erhält der Kunde den vollständig bearbeiteten Liefergegenstand. Der Liefergegenstand wird ausschließlich in dem vereinbarten Datenformat überlassen. Treffen die Parteien keine Vereinbarung über das Datenformat, so schuldet der Anbieter die Überlassung in einem marktüblichen Datenformat. Zwischenergebnisse wie Rohdaten, RAW-Dateien und Entwürfe werden nicht an den Kunden herausgegeben.
§ 4 Abnahme
(1) Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden.
(2) Als abgenommen gelten Werkleistungen auch, wenn der Anbieter dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
(3) Der Anbieter bewahrt die vertragsgegenständlichen Daten für die nach dem zu Grunde liegenden Vertrag vorgesehene Dauer auf. Soweit die Parteien keine anderweitige Festlegung treffen, bewahrt der Anbieter Rohdaten sowie hieraus resultierende Leistungsgegenstände für 90 Tage nach erfolgreicher Abnahme auf (reguläre Aufbewahrung). Beauftragt der Kunde den Anbieter mit einer an die Werkerstellung anschließenden Dienstleistung (z.B. mit der Durchführung einer online Kampagne), so endet die reguläre Aufbewahrungsdauer der für die Dienstleistung benötigten Leistungsgegenstände 90 Tage nach Beendigung der Dienstleistung. Die reguläre Aufbewahrung ist mit den jeweils vereinbarten, hierauf bezogenen Vergütungen bereits abgegolten. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung ist nach der Preisliste des Anbieters zu vergüten.
C. Besondere Bedingungen für Performance- und Account Based Marketingleistungen
§ 1 Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter berät den Kunden bei der Konzeption von Marketing Kampagnen zur Gewinnung von Kunden- und Mitarbeiterkontakten. Dabei übernimmt der Anbieter die Implementierung der Kampagnen. In diesem Rahmen erstellt der Anbieter Daten wie z.B. Texte, Bilder, Videos, Grafiken und dreidimensionale Darstellungen (zusammenfassend Content). Weiterhin berät der Anbieter den Kunden zur Markenbildung und zur Markenkommunikation.
(2) Übernimmt der Anbieter weitere Leistungen im Bereich des Marketings wie z.B. das Kampagnenmanagement nebst Analysen und Reportings, so sind sich die Parteien darüber einig, dass der Anbieter gegenüber dem Kunden keinen herbeizuführenden Erfolg wie z.B. konkrete Ergebnisse bei der Neukundenakquise, bei der Personalgewinnung oder die Erzielung konkreter Umsatzerlöse aufgrund der Marketingmaßnahme schuldet.
(3) Das Ausspielen von Werbeanzeigen und weitere Formen der online und offline Werbung erfolgen stets über digitale Dienste dritter Anbieter. Der Anbieter übernimmt für die Erbringung dieser Leistungen keine Verantwortung. Eine auf das Ausspielen von Werbeanzeigen bezogene Vertragsbeziehung kommt zwischen dem Kunden und dem dritten Anbieter zustande.
§ 2 Abnahme
Werbeanzeigen und weitere Werbemittel sind abzunehmen. Die Regelungen des Abschnitts B. Besondere Bedingungen für Agenturleistungen, §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. D. Besondere Bestimmungen für TREIBSTOFF.kits
§ 1 Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter betreibt auf einer Serverinfrastruktur Software Lösungen (sogenannte TREIBSTOFF.kits), welche der Kunde für die Kundengewinnung einsetzen kann. Für die Erbringung der zugehörigen Hostingleistungen installiert der Anbieter die TREIBSTOFF.kits auf Server Computern in einem deutschen Rechenzentrum und ermöglicht dem Kunden nebst den jeweils definierten Benutzergruppen die Zugriffsmöglichkeit auf die von ihm gebuchten TREIBSTOFF.kits.
(2) Sämtliche TREIBSTOFF.kits sind im Rahmen der vom Anbieter vorgesehenen Konfigurationsmöglichkeiten kundenindividuell anpassbar. Erbringt der Anbieter für den Kunden Anpassungsleistungen, so gilt für diese Abschnitt B. Besondere Bedingungen für Agenturleistungen entsprechend.
(3) Der Anbieter übernimmt die Wartung und Pflege der TREIBSTOFF.kits. Für den Kunden wird der Anbieter stets die aktuelle Version der TREIBSTOFF.kits einsetzen. Ein Anspruch des Kunden auf Weiterbetrieb einer früheren Version der TREIBSTOFF.kits besteht nicht.
(4) Die TREIBSTOFF.kits sind ausschließlich in der Laufzeitumgebung des Anbieters nutzbar. Die Herausgabe von Computerprogrammen, welche zu den TREIBSTOFF.kits oder weiteren mit diesen verbundenen digitalen Diensten gehören, an den Kunden im Quellcode oder im Objektcode wird generell ausgeschlossen.
(5) Der Kunde darf während der Vertragsbeziehung ausschließlich auf die vom Anbieter zur Verfügung gestellte Verwaltungsoberfläche der TREIBSTOFF.kits und deren Pflegefunktionen (sog. Backend- Zugang) zugreifen. Dort kann der Kunde über die Funktionen des Backend-Zugangs die in dem Hosting Produkt verarbeiteten Daten wie z.B. Texte, Bilder und Videos auch ohne Mitwirkung des Anbieters verändern oder ergänzen, neue Daten eingeben oder hochladen oder diese Daten dauerhaft entfernen. Der Kunde erhält keinen unmittelbaren Zugriff auf die Server, Computerprogramme, Bibliotheken, Markup-Dateien wie Html-, CSS-, oder Bild-Dateien, welche dem Kunden als Bestandteil der digitalen Dienste des Anbieters bzw. von deren Laufzeitumgebung nicht exklusiv zur Nutzung zur Verfügung stehen.
(6) Dem Kunden werden eine Bearbeitungsmöglichkeit oder eine Überlassung der TREIBSTOFF.kits nebst hierzu gehörigen Dateien bzw. Daten weder während der Vertragsbeziehung noch nach Vertragsende ermöglicht. Das Recht des Kunden auf Herausgabe personenbezogener Daten nach Abschnitt A. § 8 bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
(7) Zu dem Zweck der Datenspeicherung und der Datenanalyse können die TREIBSTOFF.kits auf Wunsch des Kunden mit den Schnittstellen dritter Anbieter verbunden werden. Solcher Leistungen Dritter werden von dem Anbieter lediglich an den Kunden vermittelt. Der Anbieter übernimmt für diese keine Leistungsverantwortung. Verträge kommen stets mit dem Dritten zu Stande.
(8) Im Übrigen geltend die Bestimmungen für Hosting Leistungen nach Abschnitt A. § 5 für die TREIBSTOFF.kits entsprechend.
§ 2 Vertragslaufzeit
(1) Die Mindestlaufzeit der TREIBSTOFF.kits beträgt 24 Monate. Die Vertragslaufzeit verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder einer Verlängerungsperiode (gemeinsam als feste Vertragslaufzeit bezeichnet) um jeweils 12 weitere Monate, sofern der Kunde den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt.
(2) Der Bezug von TREIBSTOFF.kits kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf der jeweiligen festen Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt generell unberührt.
§ 3 Leistungsbereitstellung
(1) Der Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung entspricht jenem Zeitpunkt, zu welchem die vertragsnotwendige Serverinfrastruktur bzw. der digitale Dienste für den Kunden in Betrieb genommen wird.
(2) Wird die Leistung vorläufig unverbindlich und kostenlos zu Zwecken der Produktdemonstration erbracht, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem verbindlichen Vertragsschluss.
E. Besondere Bestimmungen für die Videoproduktion und Werbefotografie
§ 1 Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter erbringt Agenturleistungen im Bereich des Videoproduktion und der Erstellung von Werbefotografie. Dies umfasst insbesondere die Konzeption, Produktion, Bearbeitung und Optimierung von Videoinhalten sowie die Erstellung, Bearbeitung und Nachbearbeitung von Lichtbildaufnahmen.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte (z. B. Kameraleute, Fotografen, Cutter) als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
(3) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und unter Beachtung der branchenüblichen Standards. Der Anbieter handelt nach den Weisungen des Kunden. Für den werblichen Erfolg der zu erbringenden Leistungen steht der Anbieter nicht ein.
§ 2 Arbeitsergebnisse
Beauftragt der Kunde den Anbieter mit der Erstellung von Videoproduktionen und Werbefotografie, so erhält der Kunde den vollständig bearbeiteten Liefergegenstand. Der Liefergegenstand wird ausschließlich in dem vereinbarten Datenformat überlassen. Treffen die Parteien keine Vereinbarung über das Datenformat, so schuldet der Anbieter die Überlassung in einem marktüblichen Datenformat. Zwischenergebnisse wie Rohdaten, RAW-Dateien, Schnittmaterial und Entwürfe werden nicht herausgegeben.
§ 3 Erfüllungsort, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen im Rahmen der Videoproduktion ist Essen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden bzw. den zur Datenspeicherung von den Parteien bestimmten Dritten über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Anbieter noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand übergabebereit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt hat.
(3) Aufbewahrungskosten (Kosten der Datenspeicherung) nach Gefahrübergang trägt der Kunde. (4) Der Liefergegenstand wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen übliche Risiken des Datenverlusts versichert.
(4) Die Bestimmungen für Agenturleistungen nach Abschnitt B. gelten ergänzend.
Über verschiedene Funktionen der TREIBSTOFF.kits gewährt Ihnen der Anbieter Zugriff auf Leistungen künstlicher Intelligenz (wie z.B. Übersetzungen), welche von Drittunternehmen erbracht werden. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, diese Funktionen zukünftig anzupassen, diese zu ändern oder diese auch nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen, entsteht in der Regel eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem Drittunternehmen. Hierdurch können Ihnen Kosten bzw. Vertragsentgelte des Drittunternehmens entstehen. Der Anbieter lehnt jede Verantwortlichkeit für die Leistungen des Drittunternhmens ab und widerspricht seiner Einbeziehung in einen etwaigen Vertrag zwischen Ihnen und dem Drittunternehmen. Im Rahmen seiner Obliegenheiten weist der Anbieter darauf hin, dass die Leistungsergebnisse künstlicher Intelligenz schwere Fehler aufweisen können. Der Anbieter empfiehlt dringend, die in die TREIBSTOFF.kits eingebundenen Leistungen von Drittunternehmen regelmäßig in geeigneter Weise auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
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